Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dental-Labor Wolfgang Arnold GmbH
1. Allgemeines
Die AGB sind auf der Grundlage der von der VDZI empfohlenen AGB's vom 27.01.2003 festgelegt. (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 25 vom 6. 2.2003, S.2133) Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den AGB des Zahntechniker-Handwerks ausgeführt. Die AGB gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die AGB bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.
2. Preise
Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung, laut Liste des Labors, gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten-Angebote beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preise. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 10% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rücksprache anerkannt. Bei Erhöhung über 10% erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z. B. Zähne, Edelmetall) verändern den Kosten-Plan in jedem Fall dementsprechend.
3. Haftung
Der Auftraggeber hat die Arbeit sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Unterlagen sowie genügend Zeit zur Verfügung zu stellen. Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt, die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung nach Absprache herabzusetzen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen.
4. Arbeitsunterlagen
Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache an den Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlender Modelle und Abformungen muss in jedem Fall der Auftraggeber einstehen.
5. Material und Zubehörteilstellung
Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne, etc.) oder Zubehörteile (Geschiebe etc.) können mit einem handelsüblichen Zuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und Teile gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die Aufbewahrung
der angelieferten Teile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.
6. Zahlung
Jeder fertigen zahntechnischen Arbeit liegt eine Einzelrechnung bei, die Fakturierung erfolgt jeweils am Monatsende in Form einer Sammelaufstellung (Monatsrechnung). Die ausgewiesenen Beträge sind unverzüglich, mit 3% Skonto, oder in 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Gültig ist bei allen Zahlungsarten der Zeitpunkt der Kontogutschrift.
Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet werden. Gegen Zahlungsansprüche
des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7. Z-Easy Rechnungen (Patiententeilzahlung)
Jeder fertigen zahntechnischen Arbeit liegt eine Einzelrechnung bei, die Fakturierung erfolgt jeweils am Monatsende in Form einer separaten Sammelaufstellung (Monatsrechnung). Die ausgewiesenen Beträge sind unverzüglich, ohne Abzug zahlbar, da Z-Easy die einzelnen Rechnungsbeträge ebenfalls direkt und unverzüglich an die Zahnarztpraxen überweist.
Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet werden. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
8. Eigentumsvorbehalt
An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller gestellten Forderungen, auch der Nebenforderungen aus Geschäftsverbindungen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz des Labors, Essen.
Gerichtsstand ist ebenfalls Essen, sofern
1. die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz nicht bekannt ist.
2. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
Essen, im Februar 2011